6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Behörden
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist,
1. die Landesregierung, soweit die behördlichen Aufgaben Archivgut betreffen,
2. die Bürgermeisterin/der Bürgermeister, soweit die behördlichen Aufgaben Kommunalarchivgut betreffen.
