Durchführung des Enteignungsverfahrens
§ 18. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Abweisung des Widerspruches fortzusetzen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Durchführung des Enteignungsverfahrens
§ 18. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Abweisung des Widerspruches fortzusetzen.