Abweisung des Enteignungsantrages
§ 17. Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1 entsprochen hat oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Abweisung des Enteignungsantrages
§ 17. Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1 entsprochen hat oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.