Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abweisung des Enteignungsantrages

§ 17. Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1 entsprochen hat oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.