KAPITEL III
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL III
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
Dieses Kapitel gilt für den gesamten Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien, sofern in diesem Kapitel oder in Protokoll Nr. 1 nichts anderes bestimmt ist.