.
Durch abgesonderte Vereinbarungen zwischen Österreich und jedem der Staaten, denen ein Gebiet des ehemaligen Kaisertums Österreich übertragen wurde, oder die aus dem Zerfall der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstanden sind, wird für die Regelung der Interessen der Bewohner, insbesondere in Ansehung ihrer bürgerlichen Rechte, ihres Handels und der Ausübung ihres Berufes, Sorge getragen werden.
