Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die österreichische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf österreichischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit geltend machen kann.

Beachte: Verfassungsbestimmung (gem. )