XIII. Teil.
Arbeit.
Beachte: Die Bestimmungen des XII. Teiles (Arbeit) ( bis 372 samt Anlage) sind außer Kraft getreten (vgl. die Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949).
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
XIII. Teil.
Arbeit.
Beachte: Die Bestimmungen des XII. Teiles (Arbeit) ( bis 372 samt Anlage) sind außer Kraft getreten (vgl. die Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949).