Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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XIII. Teil.

Arbeit.

Beachte: Die Bestimmungen des XII. Teiles (Arbeit) ( bis 372 samt Anlage) sind außer Kraft getreten (vgl. die Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949).