Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kapitel VI.

Übergangsbestimmungen.

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Österreich hat den Beförderungsanweisungen einer im Namen der alliierten und assoziierten Mächte handelnden Behörde nachzukommen, und zwar:

1. hinsichtlich der Beförderung von Truppen in Ausführung des gegenwärtigen Vertrages sowie hinsichtlich der Beförderung von Gerät, Munition und Verpflegsvorräten für den Heeresbedarf;

2. vorläufig hinsichtlich der Beförderung von Nahrungsmitteln für bestimmte Gegenden, hinsichtlich möglichst schneller Wiederherstellung geregelter Beförderungsverhältnisse und hinsichtlich der Einrichtung des Post- und Telegraphendienstes.