Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Von der Stelle ab, wo die Zuständigkeit der Europäischen Kommission aufhört, tritt das im bezeichnete Flußgebiet der Donau unter die Verwaltung eines internationalen Ausschusses, der sich wie folgt zusammensetzt:

aus 2 Vertretern der deutschen Uferstaaten,

aus je 1 Vertreter der anderen Uferstaaten,

aus je 1 Vertreter der in Zukunft in der Europäischen Kommission vertretenen Nichtuferstaaten.

Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen des Ausschusses trotzdem gültig.