Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Das Verfügungsrecht jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte über die feindlichen Guthaben und das feindliche Eigentum, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im Bereich ihrer Hoheitsgewalt befinden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.