Teil VI.
Kriegsgefangene und Grabstätten.
Abschnitt I.
Kriegsgefangene.
.
Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten soll nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages so bald wie möglich stattfinden und mit der größten Beschleunigung durchgeführt werden.
