Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Teil VI.

Kriegsgefangene und Grabstätten.

Abschnitt I.

Kriegsgefangene.

.

Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten soll nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages so bald wie möglich stattfinden und mit der größten Beschleunigung durchgeführt werden.