Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Folgende Bestimmungen des Waffenstillstandes vom 3. November 1918, nämlich: die §§ 2 und 3 des I. Kapitels (Militärische Bestimmungen), die §§ 2, 3 und 6 des I. Kapitels des Zusatzprotokolles (Militärische Bestimmungen), bleiben in Geltung, soweit sie nicht mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruche stehen.

Beachte: Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) ( bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).