Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt III.

Bestimmungen über militärische und Seeluftfahrt.

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Österreich darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.

Kein Lenkluftschiff darf beibehalten werden.

Beachte: Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) ( bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).