Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Österreich verzichtet für sich und seine Staatsangehörigen auf alle Ansprüche gegen die siamesische Regierung aus der Liquidierung österreichischen Besitzes oder der Internierung österreichischer Staatsangehöriger in Siam. Die Rechte der an dem Erlöse dieser Liquidationen interessierten Parteien bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Diese Rechte werden in den Bestimmungen des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.

Beachte: Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) ( bis 117) sind obsolet.