Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt III.

Siam.

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Österreich erkennt für sein Teil alle von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Siam geschlossenen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen mit Siam samt den daraus etwa entspringenden Rechten, Ansprüchen oder Vorrechten, sowie jedes Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam als vom 22. Juli 1917 ab hinfällig an.

Beachte: Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) ( bis 117) sind obsolet.