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Die ägyptische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der österreichischen Staatsangehörigen in Ägypten sowie der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.
Beachte: Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) ( bis 117) sind obsolet.
