Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Auch wenn gemäß Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes die Zuständigkeit dieses Gerichtshofes zur Entscheidung eines Streitfalles gegeben ist, bleibt es den vertragschließenden Teilen unbenommen, im gemeinsamen Einvernehmen den Streitfall zuvor dem Vergleichsverfahren zu unterwerfen.