Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT II

Änderungen der Staatsgrenze im Unterabschnitt C II

Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 30 Ö, C 30 M und C 34/1 M (regulierte Pinka) durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“, Anlage 1, und durch das „Koordinatenverzeichnis“, Anlage 2, bestimmt.

Beachte: Verfassungsbestimmung