Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Staatsgrenze wird im Unterabschnitt C II zwischen den Grenzzeichen C 38 ÖM und C 39 Ö, C 39 M (Entwässerungsgraben) durch die „Beschreibung und Plan der Staatsgrenze“, Anlage 4, und durch das „Koordinatenverzeichnis“, Anlage 5, bestimmt.

Beachte: Verfassungsbestimmung