Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Von dem im zweiter Satz beschriebenen Schnittpunkt verläuft die Staatsgrenze geradlinig bis zum Schnittpunkt der Mittellinie der March mit der Geraden, die durch die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages gegebenen, im Plan der Staatsgrenze im Maßstab 1 : 5000 (Anlage 7) und in der Grenzkarte im Maßstab 1 : 10.000 (Anlage 8) dargestellten Standorte der Grenzzeichen XI/6/1 und XI/6/3 bestimmt ist.

(Anm. : Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 112/2004)