(1) Die Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.
(2) Die Kommission kann erforderlichenfalls Vorschläge für Grenzänderungen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterbreiten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Die Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.
(2) Die Kommission kann erforderlichenfalls Vorschläge für Grenzänderungen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterbreiten.