Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Kommission ist nicht ermächtigt, den Verlauf der Staatsgrenze zu ändern.

(2) Die Kommission kann erforderlichenfalls Vorschläge für Grenzänderungen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten unterbreiten.