Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrages durch folgende Grenzzeichen vermarkt:

a) durch eine dreiseitige Säule am Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Bundesrepublik Deutschland;

b) durch Grenzsäulen am Beginn der anderen Sektionen;

c) durch Haupt-, Zwischen- oder Ergänzungssteine innerhalb der Sektionen entsprechend der Wichtigkeit der Grenzpunkte, durch Holzpfähle in besonderen Ausnahmefällen;

d) durch indirekt gesetzte Grenzzeichen beim Dreiländergrenzpunkt der Vertragsstaaten und der Slowakischen Republik beim Zusammenfluss von Thaya und March.