Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die im Absätze 1 und 2 genannten Personen dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach diesem Vertrag ausgeführten Tätigkeit nicht bewaffnet sein und müssen ausschließlich Staatsbürger des Vertragsstaates sein, der sie beistellt. Gehören diese Personen militärisch organisierten Formationen an, so dürfen sie bei dieser Tätigkeit die Uniform ihrer Formation tragen.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“, soweit dieser Vertrag die österreichisch-slowakische Staatsgrenze betrifft.