Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT III

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Glanzbaches

(Teile der Grenzabschnitte IX und X)

Der Verlauf der Staatsgrenze wird in den Grenzabschnitten IX und X vom Grenzzeichen Nr. IX/396 bis zum Grenzzeichen Nr. X/2 durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 17),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 18) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 19)

bestimmt.