Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im gesamten Grenzabschnitt VI durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 11),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 12) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 2 000 (Anlage 13)

bestimmt.