Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT IV

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Bereich des regulierten Rischbergbaches

(Teil des Grenzabschnittes XIX)

Der Verlauf der Staatsgrenze wird im Grenzabschnitt XIX vom Grenzzeichen Nr. XIX/160 bis zum Grenzzeichen Nr. XIX/176 durch

die Grenzbeschreibung (Anlage 21),

das Koordinatenverzeichnis (Anlage 22) und

den Grenzplan im Maßstab 1 : 250 (Anlage 23)

bestimmt.