ABSCHNITT IV
Schlußbestimmungen
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens ist das im des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze vom 20. Juli 1970 vereinbarte Verfahren anzuwenden.
