Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen errichtet werden; anstoßende Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine vermarkt werden, wobei diese einen Normalabstand von mindestens 2 m von der Grenzlinie aufweisen müssen.