ABSCHNITT II
Schutz und Erhaltung der Grenzzeichen
Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen sowie andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gegen Zerstörung und Beschädigung schützen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT II
Schutz und Erhaltung der Grenzzeichen
Die Vertragsstaaten werden die Grenzzeichen sowie andere der Bezeichnung der Staatsgrenze dienende Einrichtungen gegen Zerstörung und Beschädigung schützen.