Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Staatsgrenze verläuft

a) in gerader Linie von einem der zahlenmäßig im Grenzurkundenwerk ausgewiesenen Grenzpunkte zum nächsten,

b) in Gräben in der sich aus dem Grenzurkundenwerk ergebenden Mittellinie oder

c) entlang der Wasserscheide, Gratlinie (Kammlinie) oder Tiefenlinie (Tobel).