(1) Zu einem Beschluß der Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(2) Kann in der Kommission über eine Angelegenheit keine Einigung erzielt werden, so ist eine einvernehmliche Regelung hierüber im diplomatischen Wege anzustreben.
Beachte: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
