Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es auf Antrag des Vorsitzenden einer Delegation selbst beschließt oder wenn es, insbesondere in den im oder geregelten Fällen, ein Vertragsstaat im diplomatischen Wege verlangt. In diesen Fällen haben die Vorsitzenden der beiden Delegationen einvernehmlich zu veranlassen, daß die Kommission binnen einem Monat zusammentritt.

(2) Die Kommission hat, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen abwechselnd in dem einen oder dem anderen Vertragsstaat zusammenzutreten.

Beachte: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.