Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Auf den im erwähnten Flächen dürfen künftig keinerlei Anlagen errichtet werden. Dies gilt nicht:

a) für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, der Grenzabfertigung oder der Grenzüberwachung dienen, und

b) für jene Teile von Leitungen (insbesondere Stromleitungen, Postkabel, Wasserleitungen, Gas- und Ölleitungen), die die im genannten Streifen von je 1 m Breite geradlinig queren und hiebei die Staatsgrenze in einem Winkelbereich zwischen 45° und 135° schneiden.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen weitere Ausnahmen vom Absatz 1 zulassen, wenn und solange dadurch die Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung sind die nach eingerichtete Kommission und die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates anzuhören. Zu diesem Zwecke können die zuständigen Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

Beachte: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.