Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die für die Vermessung der Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und Polygonpunkte sind von jenem Vertragsstaat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet sie liegen. Sie können von den seitens der Vertragsstaaten für die Sichtbarerhaltung der Staatsgrenze verwendeten Personen ungehindert in gleichem Maße benützt werden.

Beachte: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.