Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT V

Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.