ABSCHNITT V
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1) Die Anlagen A und B des Grenzvertrages werden durch die Anlagen A und B dieses Vertrages ersetzt.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrages ausgestellten Grenzübertrittsausweise berechtigen den Inhaber bis zum Ablauf der eingetragenen Gültigkeitsdauer zum Grenzübertritt.
Beachte: Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
