Sofern im Grenzurkundenwerk (Anlagen 1 bis 4) Abweichungen von der bei In-Kraft-Treten dieses Vertrages geltenden Staatsgrenze festgestellt werden und diese Abweichungen nicht nach aufgeklärt werden können, werden die Vertragsstaaten Verhandlungen mit dem Ziel einer entsprechenden Änderung des Grenzurkundenwerkes aufnehmen.
Schriftgröße: 100 %
