Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Staatsgrenze bleibt weiterhin in den Abschnitt A mit den Unterabschnitten a, b und c, den Abschnitt B mit den Unterabschnitten d, e, f, g, h und k sowie den Abschnitt C mit den Unterabschnitten m, n und p eingeteilt.

Die Bereiche der einzelnen Unterabschnitte sind aus der Grenzbeschreibung (Anlage 1) zu ersehen.