Abschnitt III
Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit
Zum Schutz der Grenzzeichen, Vermessungszeichen und sonstigen zur Kennzeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung werden die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen.
