Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abschnitt III

Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung ihrer Sichtbarkeit

Zum Schutz der Grenzzeichen, Vermessungszeichen und sonstigen zur Kennzeichnung der Staatsgrenze dienenden Einrichtungen gegen Verlegung, Zerstörung, Beschädigung und zweckwidrige Benützung werden die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen treffen.