Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Stabilisierung der für die Vermessung der Grenzzeichen und Grenzpunkte erforderlichen Triangulierungspunkte () instand zu halten.

(2) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten haben Änderungen von Daten bezüglich der in Absatz 1 genannten Triangulierungspunkte einander bekannt zu geben.

(3) Die Vermessungsfachleute () des einen Vertragsstaates dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch die auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates und die in der Grenzlinie liegenden Polygon- und Triangulierungspunkte ungehindert benützen.

(4) Der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Triangulierungspunkte liegen, hat auf seine Kosten die nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu treffen; soweit die Punkte in der Grenzlinie liegen, gelten für diese Maßnahmen die Bestimmungen des Artikels 6.