Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Instandhaltungs-, Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten an der Staatsgrenze werden von beiden Vertragsstaaten nach Bedarf einvernehmlich durchgeführt.

(2) Die Vertragsstaaten werden gemeinsam periodisch in Zeiträumen von 15 Jahren ab dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages den Zustand aller Grenzzeichen überprüfen.