ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
Die Entwürfe für die im erwähnten Grenzurkundenwerke sind von der Kommission auszuarbeiten. Hierbei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Leistungen anzustreben.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
ABSCHNITT V
Schlußbestimmungen
Die Entwürfe für die im erwähnten Grenzurkundenwerke sind von der Kommission auszuarbeiten. Hierbei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Leistungen anzustreben.