Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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ABSCHNITT V

Schlußbestimmungen

Die Entwürfe für die im erwähnten Grenzurkundenwerke sind von der Kommission auszuarbeiten. Hierbei ist ein Ausgleich der beiderseitigen Leistungen anzustreben.