Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Auf der Staatsgrenze dürfen künftig Eigentumsgrenzzeichen nicht errichtet werden. Bei anstoßenden Eigentumsgrenzen dürfen Eigentumsgrenzzeichen nur so gesetzt werden, daß sie mindestens 3 m von der Staatsgrenze entfernt sind.