Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits des trockenen Teiles der Staatsgrenze ein Streifen von 1 m Breite und um jedes neben die Staatsgrenze gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung) ein Kreis mit dem Radius von 1 m von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird; dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit der Grenzzeichen beeinträchtigen. Diese Bestimmung findet auf Bann- und Schutzwälder keine Anwendung.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können in besonderen Fällen Ausnahmen vom Absatz 1 zulassen, wenn und solange dadurch die Erkennbarkeit der Staatsgrenze nicht beeinträchtigt wird. Vor einer solchen Entscheidung ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zu hören; zu diesem Zweck können die Behörden unmittelbar miteinander in Verbindung treten.

(3) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten der an der Staatsgrenze liegenden Grundstücke sind verpflichtet, den Zugang zu den im Absatz 1 erwähnten Gebietsteilen nicht zu behindern.

(4) Entschädigungsansprüche auf Grund von Maßnahmen nach Absatz 1 richten sich nach dem Recht des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Grundstücke liegen. Entschädigungsansprüche gegen den anderen Vertragsstaat sind ausgeschlossen.