Wird es erforderlich, das Dreiländergrenzzeichen nächst dem Plöckenstein (Dreieckmark) zu erneuern, so werden sich die Vertragsstaaten gemeinsam bemühen, das Einvernehmen mit dem beteiligten dritten Staat herzustellen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Wird es erforderlich, das Dreiländergrenzzeichen nächst dem Plöckenstein (Dreieckmark) zu erneuern, so werden sich die Vertragsstaaten gemeinsam bemühen, das Einvernehmen mit dem beteiligten dritten Staat herzustellen.