Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wird es erforderlich, das Dreiländergrenzzeichen nächst dem Plöckenstein (Dreieckmark) zu erneuern, so werden sich die Vertragsstaaten gemeinsam bemühen, das Einvernehmen mit dem beteiligten dritten Staat herzustellen.