← Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind:

1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland;

2. Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 2. Juli 2001 über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Salzach“ und in den Sektionen I und II des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie in Teilen des Grenzabschnittes „Innwinkel“;

3. Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2 genannten Vertrag.