Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die Bestimmungen des Vertrages vom 29. Feber 1972 bleiben unberührt; ist jedoch für die Gewässer, in die durch des vorliegenden Vertrages die Staatsgrenze verlegt wird, mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Erhaltung der Lage dieser Gewässer der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gilt.