Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 32 des Vertrages vom 29. Februar 1972 anzuwenden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages sind die Bestimmungen des Artikels 32 des Vertrages vom 29. Februar 1972 anzuwenden.