Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird im Grenzabschnitt „Saalach-Scheibelberg“ zwischen den Grenzpunkten 80/2 und 82a berichtigt und durch folgende Grenzdokumente bestimmt:

a) die Beschreibung der Staatsgrenze mit Koordinatenverzeichnis (Anlage 11) und

b) die Grenzkarte im Maßstab 1:5 000 (Anlage 12: ein Kartenblatt).

(2) Die Gebietsteile eines Vertragsstaates, die infolge der durch Absatz 1 festgelegten Berichtigung des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze dem anderen Vertragsstaat zufallen und ein Flächenausmaß von insgesamt je 240 m2 haben, sind in dem beigefügten Situationsplan im Maßstab 1:500 dargestellt und hinsichtlich ihres Flächenausmaßes in dem zugehörigen Flächenverzeichnis ausgewiesen (Anlage 13).

Beachte: Verfassungsbestimmung