Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland wird in der Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ durch folgende Grenzdokumente bestimmt:

Teil Bayern-Tirol (Beginn der Sektion bis Grenzpunkt 147)

a) die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 1),

b) das Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) und

c) die Grenzkarte im Maßstab 1:5 000 (Anlage 3: siebenunddreißig Kartenblätter);

Teil Bayern-Vorarlberg (Grenzpunkt 147 bis Ende der Sektion)

a) die Beschreibung der Staatsgrenze (Anlage 4),

b) das Koordinatenverzeichnis (Anlage 5) und

c) die Grenzkarte im Maßstab 1:5 000 (Anlage 6: achtunddreißig Kartenblätter).

(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagen bilden in ihrer Gesamtheit das Grenzurkundenwerk für die Sektion III des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“.

Beachte: Verfassungsbestimmung